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PV-Anlage: Genehmigung, Vorschriften & gesetzliche Regelungen 2026

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Wollen Sie eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installieren, müssen Sie je nach Bundesland einige Vorschriften beachten. Damit sie in Betrieb genommen werden kann, sind außerdem verschiedene Anmeldungen nötig. Wir zeigen Ihnen, welche Regelungen gelten und was Sie beachten müssen, wenn Sie eine Förderung in Anspruch nehmen wollen.

Unsere Autorin Undine Tackmann  ist Senior Editor bei Aroundhome und Expertin auf dem Gebiet Energieeffizienz und für Solaranlagen
Undine Tackmann
Monteure installieren Photovoltaikmodule auf einem Schrägdach
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Genehmigungen und Vorschriften zur Installation von PV-Anlagen

Wann dürfen Sie eine PV-Anlage ohne Genehmigung installieren?

In Österreich sind PV-Anlagen für Privatpersonen in den meisten Fällen genehmigungsfrei, wenn sie auf oder an Gebäuden installiert werden. Die spezifischen Anforderungen variieren jedoch stark je nach Bundesland.

Allgemeine Bedingungen für genehmigungsfreie PV-Anlagen:

  • PV-Anlagen auf Wohngebäuden: Meist keine Baugenehmigung erforderlich, solange die Statik nicht wesentlich beeinflusst wird.

  • Ausnahme: Denkmalgeschützte Gebäude benötigen immer eine Genehmigung.

  • PV-Anlagen an Fassaden: Meist genehmigungsfrei, solange das äußere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.

  • Freistehende PV-Anlagen im Garten: Die Regelungen variieren stark je nach Bundesland.

  • PV-Anlagen auf Gartenhäusern: Keine Baugenehmigung, sofern die Statik nicht beeinträchtigt wird.

  • Stecker-Solaranlagen (Balkon-PV): Sind größtenteils genehmigungsfrei bis max. 800 W.

  • PV-Anlagen auf Carports und Garagen: Sind oft genehmigungsfrei bei kleineren Anlagen.

Wann ist eine PV-Anlage genehmigungspflichtig?

Die Genehmigungspflicht ist in Österreich nicht einheitlich geregelt, sondern unterliegt den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer.

Genehmigungspflicht für PV-Anlagen nach Bundesländern

Bundesland

Genehmigungspflicht*

Burgenland

Dachanlagen ab 20 kW, Freiflächenanlagen ab 20 kW, Denkmäler

Kärnten

Freianlagen, Dachanlagen über 100 m² (nur noch anzeigepflichtig), Anlagen über 5 kW (K-ELWOG), Denkmäler

Niederösterreich

Freianlagen ab 50 kW, Denkmäler

Oberösterreich

Freistehende Anlagen über 2 m Höhe (anzeigepflichtig), über 400 kW, Denkmäler

Salzburg

Gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge, Denkmäler

Steiermark

Gebäudeunabhängige Anlagen über 3,50 m Höhe, Freiflächen über 100 kWp oder 400 m²

Tirol

Dachanlagen über 100 m², Freianlagen über 250 kWp, Denkmäler

Vorarlberg

Gebäudeunabhängige Anlagen über 2,75 m Höhe und 9 m Länge, Denkmäler

Wien

Anlagen in Grünland-Schutzgebiet/Bausperre, Schutzzonen (unter 15 kWp), Denkmäler

* Stand: 19.05.2026

Gesetzliche Voraussetzungen für PV-Anlagen

Zertifizierung und Kennzeichnung

Um den gesetzlichen Anforderungen für PV-Anlagen zu entsprechen, müssen PV-Module:

  • Durch anerkannte Prüfstellen zertifiziert sein

  • Entsprechende Kennzeichnungen tragen; CE-Kennzeichnung in Europa

  • ÖVE/ÖNORM-Anforderungen erfüllen

Erforderliche Anmeldungen

Wenn Sie eine PV-Anlage planen und mit Ihrer Photovoltaikanlage Sonnenstrom für den Direktverbrauch erzeugen oder überschüssigen Strom ins Netz einspeisen, müssen Sie verschiedene Anmeldungen vornehmen:

Anmeldung beim Netzbetreiber

Vor der Inbetriebnahme:

  • Registrierung beim Betreiber des Verteilernetzes erforderlich

  • Netzverträglichkeitsprüfung durch den Netzbetreiber

  • Auszahlung des Einspeisetarifs hängt von korrekter Anmeldung ab

In der Praxis:

  • In der Regel übernehmen PV-Installateure die Anmeldung

  • Nach Prüfung und Freigabe kann der Aufbau beginnen

  • Nach Montage: Inbetriebnahmeprotokoll geht an den Netzbetreiber

Wichtig für die Anmeldung:

  • Jeder Netzbetreiber hat eigene Formulare und Prozesse

  • Die gängigsten Netzbetreiber sind: Wien Energie Stromnetz, Netz Niederösterreich, Netz Oberösterreich, Energie Steiermark Netz, Salzburg Netz, Kärnten Netz, TINETZ (Tirol), Vorarlberg Netz

  • Kontaktdaten und Formulare finden Sie auf den Websites der jeweiligen Netzbetreiber

Registrierung der PV-Anlage

Die Registrierung Ihrer PV-Anlage erfolgt über:

  • Herkunftsnachweisdatenbank (HKN-DB) der E-Control: Für PV-Anlagen, die Herkunftsnachweise ausstellen möchten

  • ÖMAG-Registrierung: Für Anlagen, die eine EAG-Förderung oder Marktpreistarif in Anspruch nehmen

  • Netzbetreiber-Registrierung: Hauptsächlich über den lokalen Netzbetreiber

Ablauf:

  • Anlagenbetreiber:in legt Benutzerkonto an

  • Angabe von Informationen zur Anlage wie Art, Inbetriebnahmedatum, Standort, technische Daten

  • Registrierung spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme

  • Auch für Batteriespeicher erforderlich

Anmeldung beim Finanzamt

Steuerliche Pflichten:

  • Anmeldung beim Finanzamt bleibt erforderlich, auch bei Steuerbefreiung

  • Einkommensteuerpflicht entfällt für kleinere Anlagen; bis 35 kWp Engpassleistung, 25 kWp Anschlussleistung und maximal 12.500 kWh Einspeisung pro Jahr

  • Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren bei Stromverkauf an Energieversorgungsunternehmen

    Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuerschuld vom Verkäufer auf den Käufer übertragen, was bedeutet, dass nicht Sie als Anlagenbetreiber die Umsatzsteuer abführen müssen, sondern das Energieversorgungsunternehmen, an das Sie den Strom verkaufen.

Steuerbefreiungen:

  • Steuerbefreiung für Einspeisung bis 12.500 kWh/Jahr bei Anlagen bis 35 kWp

  • Elektrizitätsabgabe: Eigenverbrauch bis 5.000 kWh/Jahr steuerfrei

  • Darüber hinaus: unbegrenzte Befreiung für selbst erzeugte und verbrauchte Energie aus PV möglich

Bundesländer-spezifische Bauvorschriften im Detail

Burgenland

Bauordnung: Burgenländische Bauordnung

Genehmigungspflicht:

  • Dachanlagen bis 20 kW Engpassleistung auf Gebäuden der Klassen 1, 2 und 3 (max. 3 Geschosse, max. 400 m² Grundfläche) sind genehmigungsfrei, sofern sie parallel zum Dach oder zur Fassade montiert oder maximal 30° aufgeständert sind.

  • Dachanlagen ab 20 kW Engpassleistung sowie Anlagen auf größeren Gebäuden (ab Klasse 4) oder stark aufgeständerte Flachdachanlagen sind genehmigungspflichtig.

  • Freiflächenanlagen ab 20 kW Engpassleistung benötigen eine elektrizitätsrechtliche Genehmigung nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006 (bis 100 kW als Anzeigeverfahren, darüber als volles Genehmigungsverfahren).

  • Freiflächenanlagen über 35 m² Modulfläche (bzw. über 200 m² auf Betriebs-/Industriegebieten) benötigen zusätzlich eine raumplanungsrechtliche Zonierung als Eignungszone gemäß Burgenländischem Raumplanungsgesetz 2019.

  • Anlagen in der Nähe von Denkmälern benötigen eine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes.

Kärnten

Bauordnung: Kärntner Bauordnung

Genehmigungspflicht:

  • Dachanlagen auf Wohngebäuden, die auf Dachflächen oder in der Fassade errichtet werden, sind seit 1. Juni 2021 unabhängig von der Größe nicht mehr bewilligungspflichtig, sondern nur noch anzeigepflichtig (bis 100 m²). Die frühere 40 m²-Beschränkung wurde aufgehoben.

  • Dachanlagen über 100 m² benötigen eine baurechtliche Genehmigung.

  • Freianlagen (bodenstehende PV-Anlagen) benötigen eine baurechtliche Genehmigung, unabhängig von ihrer Größe.

  • Anlagen mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW benötigen zusätzlich eine Genehmigung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz (K-ELWOG).

  • Anlagen in der Nähe von Denkmälern erfordern eine Genehmigung durch das zuständige Denkmalamt.

Besonderheiten:

  • Kärnten hat 2021 erhebliche Entbürokratisierungsmaßnahmen umgesetzt: PV-Aufdach-Anlagen sind in dachparalleler sowie aufgeständerter Bauweise bis zur Größe der Dachfläche nur noch anzeigepflichtig (nicht mehr bewilligungspflichtig). Dadurch wurde die frühere 40 m²-Beschränkung aufgehoben.

  • 2024 wurde die Kärntner Photovoltaik-Verordnung (K-PhV) eingeführt, die zusätzliche Flächen für Freiflächenanlagen ermöglicht und die Widmungspflicht für PV-Anlagen auf baulichen Anlagen (z.B. Carports, Zäune) abgeschafft hat.

Niederösterreich

Bauordnung: NÖ Bauordnung

Genehmigungspflicht:

  • Aufdachanlagen auf Wohngebäuden sind genehmigungsfrei und können ohne behördliches Verfahren installiert werden. In Schutzzonen oder bei von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden kann eine Anzeigepflicht bestehen.

  • Aber: Bei Neubauten mit Dachflächen ab 50 m² besteht seit der Novelle 2021 eine Errichtungsverpflichtung. Es müssen demnach mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit PV ausgestattet werden.

  • Freianlagen auf Grünland sind nur ab einer Engpassleistung von mehr als 50 kW genehmigungspflichtig. Kleinere Anlagen sind außerhalb von Schutzzonen bewilligungs-, anzeige- und meldefrei.

  • Anlagen auf oder in der Nähe von denkmalgeschützten Objekten benötigen eine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes.

Besonderheiten:

  • Niederösterreich hat die Genehmigungspflicht für Solaranlagen bis zu einem Megawatt im Bauland abgeschafft.

  • Dächer über 300 m² müssen bei Neubau für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen vorbereitet werden.

Oberösterreich

Bauordnung: Oö. Bautechnikgesetz

Genehmigungspflicht:

  • PV-Anlagen auf Gebäuden sind baurechtlich bewilligungs- und anzeigefrei, was die Installation besonders unkompliziert macht.

  • Freistehende Anlagen bis 1.000 kW mit einer Höhe über 2 m sind anzeigepflichtig.

  • Freistehende Anlagen über 1.000 kW sowie Anlagen über 400 kW Engpassleistung sind nach dem Elektrizitätswesengesetz genehmigungspflichtig.

  • Denkmalgeschützte Objekte erfordern immer eine Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde.

Salzburg

Bauordnung: Salzburger Baupolizeigesetz

Genehmigungspflicht:

  • Gebäudeunabhängige Anlagen über 3 m Höhe und 9 m Länge sind genehmigungspflichtig.

  • Dachanlagen auf Wohngebäuden sind in der Regel genehmigungsfrei.

  • Anlagen auf oder in der Nähe von Denkmälern benötigen eine Genehmigung des Denkmalamtes.

Steiermark

Bauordnung: Steiermärkisches Baugesetz

Genehmigungspflicht:

  • Gebäudeunabhängige Anlagen über 3,50 m Höhe sind genehmigungspflichtig.

  • PV-Freiflächenanlagen über 100 kWp installierter elektrischer Engpassleistung oder über 400 m² Brutto-Fläche sind genehmigungspflichtig.

  • Dachanlagen auf Gebäuden sind in den meisten Fällen genehmigungsfrei und nur meldepflichtig.

  • Für Freianlagen wurde eine gesetzliche Zonierung verankert, die festlegt, in welchen Gebieten großflächige Anlagen zulässig sind.

Besonderheiten:

  • Die Steiermark hat eine PV-Verpflichtung für Neubauten ab 2027 gesetzlich verankert, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen.

  • Die Zonierungen für PV-Freiflächenanlagen sind klar festgelegt und sollen Natur- und Landschaftsschutz gewährleisten.

Tirol

Bauordnung: Tiroler Bauordnung

Genehmigungspflicht:

  • Dachanlagen bis 100 m², wandintegriert oder mit maximal 20 cm Abstand zur Wandfläche, sind genehmigungsfrei.

  • Dachanlagen über 100 m² sind genehmigungspflichtig.

  • Freistehende Anlagen auf ebenem Gelände mit Neigungswinkel ≤ 15° sind genehmigungsfrei.

  • Freianlagen über 250 kWp erfordern eine energierechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz (TEG).

  • Anlagen auf oder in der Nähe von Denkmälern erfordern eine Genehmigung durch das Bundesdenkmalamt.

  • Eine Genehmigungspflicht besteht auch, wenn wesentliche bautechnische Erfordernisse (z. B. Statik, Brandschutz) berührt werden.

Vorarlberg

Bauordnung: Vorarlberger Baugesetz

Genehmigungspflicht:

  • Gebäudeunabhängige (freistehende) Anlagen über 2,75 m Höhe und 9 m Länge sind genehmigungspflichtig.

  • Anlagen an, auf und in der Nähe von Denkmälern benötigen eine Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde.

  • Dachanlagen auf Wohngebäuden sind meist genehmigungsfrei, sofern sie in die Dach- oder Wandfläche integriert sind oder maximal 20 cm Abstand zur Fläche haben.

  • Seit Januar 2026 sind auch PV-Anlagen an Balkon- und Terrassengeländern sowie Brüstungen grundsätzlich genehmigungsfrei.

Besonderheiten:

  • Gemeinden können per Verordnung gebietsweise Ausnahmen von der Freistellung festlegen. Daher empfiehlt sich eine Rückfrage beim Gemeindeamt.

Wien

Bauordnung: Wiener Bauordnung (WBO)

Genehmigungspflicht:

  • Dachaufsatz- und Fassadenanlagen sind grundsätzlich genehmigungsfrei (§ 62a Abs. 1 Z 24a BO), außer in folgenden Fällen:

    • Im Grünland-Schutzgebiet: immer genehmigungspflichtig

    • In Gebieten mit Bausperre: immer genehmigungspflichtig

    • In Schutzzonen: genehmigungspflichtig, wenn die PV-Anlage keiner elektrizitätsrechtlichen Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegt (d.h. unter 15 kWp, ohne Speicher, nicht vertikal)

  • Freistehende Anlagen und PV-Flugdächer: spezielle Regelungen nach § 60 BO, abhängig von Art und Standort

  • Bei Denkmalschutz ist eine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes zwingend erforderlich.

  • PV-Verpflichtung bei Neubau, Zubauten und umfassenden Sanierungen seit Bauordnungsnovelle 2023.

Wichtige Hinweise für alle Bundesländer

Denkmalschutz:

  • Ob ein denkmalgeschütztes Gebäude mit einer PV-Anlage ausgestattet werden darf, entscheidet das zuständige Bundesdenkmalamt.

  • Ein Installation wird oft erlaubt, wenn das Gebäude durch die PV-Anlage nicht beschädigt wird.

Bebauungsplan:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über Gestaltungsgrundsätze.

  • Beachten Sie, dass die Statik des Dachs das Gewicht der PV-Anlage aushalten muss.

Abstandsregelungen:

  • Fehlende Einhaltung von Abstandsregeln kann zur Verweigerung der Genehmigung führen.

  • Bei Grenzanlagen ist die schriftliche Zustimmung der Nachbarn erforderlich.

Zwei Arbeiter in gelben Warnwesten und weißen Helmen installieren ein Solarmodul auf einem Dach
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Bauvorschriften für PV-Anlagen

Bauvorschriften für die Montage von Photovoltaik umfassen eine Vielzahl von Anforderungen, die sicherstellen sollen, dass die PV-Module sicher und zuverlässig funktionieren.

Technische Anforderungen nach österreichischen Normen

Wind- und Schneelasten

  • PV-Module müssen gegen Winddruck und Schneelast resistent sein

  • Normen: ÖNORM EN 1991-1-3 (Schneelasten) und ÖNORM EN 1991-1-4 (Windlasten)

  • Internationale Norm: IEC 61215 für Testverfahren

Besonderheit:

  • Höhere Schneelasten in alpinen Regionen wie Tirol, Salzburg, Oberösterreich

  • Statische Berechnungen müssen regionale Schneelastzone berücksichtigen

  • Windlastzone je nach geografischer Lage

Statische und dynamische Belastungen

  • PV-Module müssen statische Belastungen wie Schnee und dynamische Belastungen wie Windböen und Hagel aushalten

  • Tests nach IEC 61215

  • Statiknachweis bei älteren Gebäuden oft erforderlich

Montage und Befestigung

  • Befestigungssysteme müssen mechanische Belastungen ohne Schäden aufnehmen

  • Normen: ÖNORM EN 1991-1-3 und ÖNORM EN 1991-1-4

  • CE-Kennzeichnung für Montagesysteme erforderlich

Brandschutzklassen

  • PV-Module müssen Brandschutzklassen erfüllen

  • Normen: IEC 61730 und IEC 61215

  • Es gelten nationale Baubestimmungen für Brandschutz

  • Mindestabstände zu brennbaren Materialien

Elektrische Sicherheit

  • Normen: ÖVE/ÖNORM EN 62446 und ÖVE E 8001

  • Internationale Normen: IEC 61730 und IEC 61215

  • Isolationsfestigkeit

  • Beständigkeit gegenüber Feuchtigkeit und Temperaturwechseln

  • DC-Freischalteinrichtung bei Anlagen über 7 kWp empfohlen

Außerdem:

  • Installation muss durch konzessionierten Elektrotechniker erfolgen

  • ÖVE-Richtlinien sind bindend

  • Inbetriebnahmeprotokoll nach ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712

Umweltbeständigkeit

  • PV-Module müssen Umweltbedingungen standhalten: UV-Strahlung, Temperaturzyklen (-40°C bis +85°C), Feuchtigkeit

  • Tests gemäß IEC-Normen erforderlich

Zertifizierung und Kennzeichnung

  • PV-Module müssen durch anerkannte Prüfstellen zertifiziert sein

  • CE-Kennzeichnung erforderlich

  • Herstellergarantie: mindestens 10 Jahre Produktgarantie, 25 Jahre Leistungsgarantie üblich

Steuerliche Regelungen für Photovoltaik in Österreich

Die Steuerregelungen für PV-Anlagen in Österreich wurden in den letzten Jahren stark vereinfacht. Für kleinere Privatanlagen gelten weitreichende Steuerbefreiungen.

Einkommensteuer

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus PV-Anlagen sind einkommensteuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Voraussetzungen (alle müssen erfüllt sein):

  • Engpassleistung (Modulspitzenleistung): max. 35 kWp

  • Anschlussleistung (Wechselrichterleistung): max. 25 kWp

  • Einspeisung: max. 12.500 kWh pro Jahr

Es gilt außerdem:

  • Als Engpassleistung gilt die Modulspitzenleistung (kWpeak), nicht die Wechselrichterleistung

  • Befreiung gilt ab der Veranlagung 2022 (rückwirkend)

  • Gilt auch für Bestandsanlagen

Freibetrag bei Überschreitung:

  • Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (sog. Freibetrag-Prinzip)

  • Nur der über 12.500 kWh liegende Teil ist steuerpflichtig

Aufteilung Betriebssphäre/Privatsphäre:

  • Bei Überschusseinspeisung ist die Anlage teilweise dem Privatbereich, teilweise der Betriebssphäre zuzuordnen

  • Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Nutzung (Eigenverbrauch vs. Einspeisung)

  • Anschaffungskosten sind nach Förderungsabzug nur anteilig abschreibbar

Größere Anlagen (über 35 kWp / 25 kWp):

  • Keine Steuerbefreiung

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

  • Keine Gewerbeanmeldung erforderlich (Stromerzeugung fällt nicht unter Gewerbeordnung)

Umsatzsteuer

Stromlieferungen an Energieversorgungsunternehmen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, da eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.

Reverse-Charge-Verfahren:

  • Die Steuerschuld geht auf das Energieversorgungsunternehmen als Leistungsempfänger über

  • PV-Anlagen-Betreiber:innen haften jedoch für die Steuer

Kleinunternehmerregelung:

  • Wenn Umsätze unter 35.000 Euro pro Jahr liegen

  • Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen

  • Kein Vorsteuerabzug möglich

Vorsteuerabzug:

Der Vorsteuerabzug für Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage richtet sich nach dem Überwiegensprinzip (BMF-Erlass):

Fall 1: Private Nutzung überwiegt

  • Wenn die privat genutzte Strommenge die eingespeiste Menge übersteigt

  • Kein Vorsteuerabzug möglich; weder bei Anschaffung noch bei Betrieb

  • Verkauf des Stroms als nicht steuerbar anzusehen

  • Verkauf des Stroms wird in diesem Fall nicht der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet

  • Keine Umsatzsteuer abzuführen

Fall 2: Unternehmerische Nutzung überwiegt

  • Wenn Überschusseinspeisung oder gewerbliche Eigennutzung überwiegt

  • Vorsteuerabzug im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung möglich

  • Aufteilung der Vorsteuern nach tatsächlichem Stromverbrauch

  • Bei fehlender Messbarkeit: Schätzung

Elektrizitätsabgabe

Der Eigenverbrauch aus selbst erzeugter elektrischer Energie ist bei Überschusseinspeisung grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig, jedoch:

Befreiungen:

  • Bis 5.000 kWh/Jahr: steuerfrei (Freigrenze)

  • Über 5.000 kWh/Jahr: unbegrenzte Befreiung für selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie aus PV-Anlagen möglich

Einspeisung ins öffentliche Netz:

  • Überschusseinspeisung ist nicht steuerbar

  • Keine Elektrizitätsabgabe

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Häufig gestellte Fragen

Ist eine PV-Anlage genehmigungspflichtig?

In den meisten Fällen sind Dachanlagen genehmigungsfrei. Gebäudeunabhängige Anlagen wie Freiflächenanlagen im Garten sind ab einer bestimmten Höhe und Länge genehmigungspflichtig. Welche Regelungen für Sie gelten, erfahren Sie in der Bauordnung Ihres Bundeslandes oder direkt bei Ihrer Gemeinde.

Wie melden Sie Ihre PV-Anlage beim Netzbetreiber an?

Auf den Websites der Netzbetreiber finden Sie Formulare und Kontaktdaten für die Anmeldung. Die wichtigsten Netzbetreiber in Österreich sind:

  • Wien: Wien Energie Stromnetz GmbH

  • Niederösterreich: Netz Niederösterreich GmbH

  • Oberösterreich: Netz Oberösterreich GmbH

  • Steiermark: Energie Steiermark Netz GmbH

  • Kärnten: Kärnten Netz GmbH

  • Salzburg: Salzburg Netz GmbH

  • Tirol: TINETZ-Tiroler Netze GmbH

  • Vorarlberg: Vorarlberg Netz GmbH

Was passiert, wenn Sie Ihre PV-Anlage nicht beim Netzbetreiber anmelden?

Kommen Sie der Registrierungspflicht nicht nach, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem kann in diesem Fall der Einspeisetarif zurückgehalten werden und die Anlage darf möglicherweise nicht betrieben werden.

Wie groß darf eine PV-Anlage in Österreich sein ohne Genehmigung?

Eine PV-Anlage kann in Österreich in den meisten Bundesländern ohne Größenbeschränkung auf dem Dach installiert werden, vorausgesetzt

  • sie beeinflusst die Statik des Gebäudes nicht erheblich,

  • es handelt sich um ein nicht denkmalgeschütztes Gebäude und

  • die Bauordnung des Bundeslandes lässt dies zu.

Die Regelungen variieren je nach Bundesland.

Wann muss eine PV-Anlage angemeldet werden?

Eine PV-Anlage muss vor der Inbetriebnahme beim Betreiber des Verteilernetzes angemeldet werden. Auch wenn die PV-Anlage steuerfrei ist und nur zum Direktverbrauch genutzt wird, ist die Anmeldung erforderlich.

Können Sie Ihre PV-Anlage selbst beim Netzbetreiber anmelden?

Ja, Sie können Ihre PV-Anlage selbst anmelden. In der Regel übernimmt jedoch der PV-Installateur diese Formalität für Sie, da die Fachfirma mit den erforderlichen technischen Unterlagen und Prozessen vertraut ist.

Brauchen Sie einen konzessionierten Elektriker für die Installation?

Ja, die elektrische Installation einer PV-Anlage darf nur durch einen konzessionierten Elektrotechniker erfolgen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und Voraussetzung für Versicherungsschutz, Gewährleistungsansprüche, Förderungen und die Genehmigung des Netzbetreibers.

Unsere Autorin Undine Tackmann  ist Senior Editor bei Aroundhome und Expertin auf dem Gebiet Energieeffizienz und für Solaranlagen
Undine Tackmann
Undine Tackmann hat sich bei Aroundhome auf den Energiebereich spezialisiert. Mit ihrer Expertise verfasst sie Artikel, die komplexe Energiethemen verständlich aufbereiten. Sie konzentriert sich auf nachhaltige Energielösungen und innovative Trends, um Leser:innen bei der Entscheidungsfindung für eine grünere Zukunft zu unterstützen.

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